Freitag, 29 Dezember 2017 / Veröffentlicht in Autohäuser, Rechtsanwälte, Sicherheit, Spezialisierung, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Zum 31.12.2016 endete die Schonfrist zur konsequenten Umsetzung der GoBD*-Richtlinie des Bundesministeriums für Finanzen.
Im Klartext heißt es hier, dass auch E-Mails, die relevanten geschäftlichen Inhalt enthalten (z.B. elektronische Handels- und Geschäftsbriefe) im Rahmen der Aufbewahrungspflicht für Dokumente zu berücksichtigen sind.
Es reicht zukünftig nicht mehr aus, ein- und ausgehende PDF's abzulegen, sondern auch relevante Korrespondenz – beispielsweise E-Mail-Inhalte – in einer revisionssicheren Form bereitzuhalten.